Krank während ferienjob

So wird etwa verlangt, dass die Ferienunfähigkeit sofort mitgeteilt wird, insbesondere, um dem Arbeitgeber eigene Abklärungspflichten zu ermöglichen (Vertrauensarzt), was vor allem bei Ferien nahe zu Hause bedacht werden sollte. Und zwar über

  • die Arbeitsunfähigkeit an sich,
  • die voraussichtliche Dauer und
  • die Adresse am Aufenthaltsort.

Gemäß  § 5 EFZG  (Entgeltfortzahlungsgesetz) muss dafür die schnellstmögliche Übermittlung gewählt werden - also am besten telefonisch oder auf digitalem Weg, zum Beispiel per Mail.

Wenn die erkrankten Beschäftigten ins Inland zurückkehren, müssen sie ihren Arbeitgeber und ihre Krankenkasse unverzüglich darüber informieren.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Für die Zeit der Krankheit haben Beschäftigte einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber ( § 3 EFZG ).

Wenn die Erholung durch die Krankheit nicht beeinträchtigt wird, werden die Ferien voll angerechnet.

 

Dauer der Ferienunfähigkeit

Nach einer eher strengen Anschauungsweise sind generell erst Beeinträchtigungen ab zwei bis drei Tagen zu berücksichtigen. Wenn sie am Ende des genehmigten Urlaubszeitraums nicht mehr arbeitsunfähig sind, müssen sie wieder pünktlich zur Arbeit erscheinen.

Halten sich Mitarbeitende während ihres Urlaubs im Ausland auf und werden dort arbeitsunfähig krank, müssen sie dies gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse nachweisen.

Wenn die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden sollen, müssen Beschäftigte zwingend ein ärztliches Attest bei einer Ärztin oder einem Arzt am Urlaubsort einholen.

Die freie Zeit ist also möglicherweise futsch – trotz Arztzeugnis.

Umgekehrt gibt es auch gute Nachrichten: Wer während der Ferien ernsthaft krank wird, hat Anspruch auf Nachgewährung der Ferientage – aber nur, wenn die Krankheit so schwer ist, dass Erholung nicht möglich ist. Auch ein Unfall führt somit nicht automatisch zum Recht, die entsprechenden Tage nachzubeziehen.

Ebenso wenig eine rein arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit. Nach Gerichtspraxis gilt jedoch, dass Arbeitsunfähigkeit die ‹Ferienunfähigkeit› zur Folge hat, sofern die Ursache der Arbeitsunfähigkeit den Erholungszweck der Ferien zu vereiteln vermag. Unter Umständen liegt in solchen Fällen eine sog. Steht dies schon im Voraus fest, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verschiebung der bereits festgelegten Ferien.

Wie bei einer Arbeitsun­fähigkeit hat der/die Arbeitnehmende der Arbeitgeberin zu diesem Zweck in der Regel ein Arztzeugnis vorzulegen. Klar ist jedoch, dass die Beeinträchtigungen des/der Arbeitnehmenden ein einigermassen erhebliches Ausmass angenommen ha­ben müssen. Das entspricht der europarechtskonformen Auslegung des deutschen Urlaubsrechts durch das BAG.

Krank vor dem Urlaub - was gilt?

Wenn Beschäftigte vor ihrem Urlaub erkranken, wirft das die Frage auf, ob sie diesen Urlaub trotz Krankheit antreten dürfen oder ob der Arbeitgeber verlangen darf, dass sie - im Sinne einer schnellen Genesung - darauf verzichten.

Hier gilt der Grundsatz, dass Beschäftigte während einer Krankschreibung alles unterlassen müssen, was ihre Genesung hindert.

Wird man während der Ferien krank, so ist dieser Erholungszweck unter Umständen nicht mehr erfüllt. In der Regel attestiert es nämlich nur eine Krankheit oder die Arbeitsunfähigkeit, nicht aber, dass der Ferienzweck vereitelt ist.

Übrigens: Im Ausland und von ausländischen Ärzten (selbst in der entsprechenden Landessprache) ausgestellte Arztzeugnisse haben denselben Beweiswert wie inländische.

Oft genügt es Arbeitgebern oder Personalverantwortlichen, dass ein Arbeitnehmer ein Arbeitszeugnis betreffend seiner Krankheit während der Ferien vorlegt, damit die entsprechenden Ferientage erneut gutgeschrieben werden können.

Daher kommt es also darauf an, ob die geplante Urlaubsreise einer Genesung entgegensteht oder ob sie möglicherweise sogar förderlich ist. Dieser Beweis wird im Allgemeinen durch das Vorlegen eines Arztzeugnisses erbracht. Krankheiten mit Bettlägerigkeit und die regelmässige Arztbesuche erfordern, schliessen Ferien aus. Oft ist ein solches aber nicht genügend, um die Ferienunfähigkeit zu beweisen.

In solchen Fällen ist hingegen klar zwischen Arbeits- und Ferienunfähigkeit zu unterscheiden, denn das eine bedeutet nicht automatisch auch das andere. Höchstrichterliche Entscheidungen hierzu fehlen aber.

 

Nachgewährung von Ferien

Nachgewährung bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer die Ferien einfach verlängert bekommt. Mit Blick auf das Arzt­zeugnis gilt es jedoch zu beachten, dass damit häufig die Arbeitsunfä­higkeit, nicht aber die Ferienunfähig­keit bescheinigt wird.

Wenn Beschäftigte während ihres Urlaubs erkranken, gibt § 9 BUrlG  (Bundesurlaubsgesetz) vor: Diese Tage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.

Ein solches kann z. B. Kopfschmerzen, Übelkeit oder Zahn­schmerzen.

Welche Pflichten treffen den Arbeitnehmenden?
Das Vorliegen einer Ferienunfähig­keit ist durch den Arbeitnehmenden zu beweisen. Steht die Krankheit der Erholung entgegen, muss in diesem Fall die hälftige Arbeitsleis-tung erbracht werden.

Und: Wer ohne Rücksprache verreist, riskiert arbeitsrechtliche und versicherungstechnische Konsequenzen.

(RSU)

Krank in den Ferien bedeutet nicht immer Ferienunfähigkeit

Krankheiten machen vor den Ferien nicht halt. Im Extremfall könnte laut Rudolph sogar die Kündigung drohen.

Wichtig zu wissen: Wer krankgeschrieben verreist, muss damit rechnen, dass die Zeit trotzdem als Ferienbezug gewertet wird.

Der Arbeitgeber kann das verweigern und die Nachgewährung erst zu einem späteren Zeitpunkt bewilligen, wenn betriebliche Interessen es erfordern. Nicht jede Krankheit führt jedoch zu einem Anspruch auf Nachgewährung der Fe­rien.

Außerdem müssen sie ihren Arbeitgeber und ihre Krankenkasse so schnell wie möglich informieren.

Wird indessen dieser Erholungszweck durch die der Arbeitsunfähigkeit zugrundeliegende Krankheit nicht gefährdet, so fallen Arbeitsunfähigkeit und ‹Ferienunfähigkeit› nicht zusammen, und dem Arbeitnehmer steht kein Recht auf Nachbezug von Ferien zu.»

Tendenziell kann anhand der verschiedenen Anforderungen und Belastungen davon ausgegangen werden, dass die Ferienfähigkeit eher als die Arbeitsfähigkeit gegeben ist.

Ob das Arztzeugnis im In- oder Ausland ausgestellt wurde, hat im All­gemeinen keinen Einfluss auf den Be­weiswert. sobald er wieder arbeits- und reisefähig ist.

 

Beweis für Ferienunfähigkeit

Der Beweis, dass der Erholungszweck der Ferien vereitelt ist, ist durch den Arbeitnehmer zu erbringen. Den Urlaub muss der Arbeitgeber zu gegebener Zeit nachgewähren.

Langzeiterkrankung: Wann verfallen die Urlaubstage?

Sind Beschäftigte länger erkrankt und können deswegen ihren Urlaub im restlichen Kalenderjahr - und im Übertragungszeitraum des Folgejahres - nicht mehr nehmen, verfallen die Urlaubsansprüche erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.

Liegt dies vor, haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. «Unter Umständen kann es auch Schwierigkeiten mit der Taggeldversicherung geben, vor allem wenn die Reise ins Ausland geht», so der Experte. Den Anspruch auf Nachgewährung nicht zu begründen vermögen demge­genüber nur einzelne Tage vorüberge­hender Unpässlichkeiten, wie z.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit (AU) durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird.

Um sicherzugehen, lassen sich Beschäftigte von der Praxis oftmals schriftlich bescheinigen, dass eine möglicherweise geplante Reise die Regeneration nicht hemmt.

Generell ist es sinnvoll, dass Arbeitgeber und Beschäftigte miteinander sprechen, um Missverständnisse gar nicht erst entstehen zu lassen.

Es gilt wie immer: Je früher, desto bes­ser.

Was sind die Folgen einer Ferienun­fähigkeit?
Der Arbeitnehmende, der in den Feri­en erkrankt ist und für einen gewissen Zeitraum ferienunfähig war, hat An­spruch darauf, dass ihm diese Ferien­tage nachgewährt werden. So kann eine plötzlich auftretende Sonnenallergie eine Ferienunfähigkeit zur Folge haben, ohne dass die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt wäre.

 

Wann gilt Ferienunfähigkeit?

Für Ferienunfähigkeit muss eine Erkrankung vorliegen.

Erkältung, Zahnschmerzen (mit Einschränkungen), Verstauchung am Knöchel, gebrochener Finger oder Sonnenbrand – unabhängig davon, ob sie der Arbeitsleistung entgegenstehen würden oder nicht – führen nicht zur Ferienunfähigkeit.

 

Unfall

Verunfallt ein Arbeitnehmer in den Ferien, muss er neben dem Unfall zugleich nachweisen, dass er sich aufgrund dieses Umstands in den Ferien nicht erholen konnte, damit ihm die entsprechenden Ferientage wieder gutgeschrieben werden können.

Doch was sagt das Schwei­zer Arbeitsrecht dazu?

Gemäss Art. 329a Abs. 1 OR haben Arbeitnehmende Anspruch auf be­zahlte Ferien. Hat man also nur etwa einen Tag lang Kopfschmerzen oder Fieber, gibt es gemäss dieser Auffassung noch keine Nachgewährung von Ferien. Es gibt auch gegenteilige Fälle. Diese Zeit ist ausdrücklich zur Erholung gedacht.

Gesetzlich vorgeschrie­ben sind bezahlte Ferien von mindes­tens vier Wochen pro Jahr (bei unter 20-Jährigen fünf Wochen). Die dadurch entgangenen Urlaubstage werden ihnen sozusagen wieder gutgeschrieben.

Können Beschäftigte ihren Urlaub nach der Krankheit verlängern?

Auch wenn der Bedarf an Urlaub groß sein mag: Die wegen Krankheit verlorenen Urlaubstage dürfen Beschäftigte nicht einfach im Anschluss an den Urlaub dranhängen.

Denn formell liegt das Weisungsrecht über Ferien beim Arbeitgeber. Daher sollte das Arztzeugnis – sofern dies aus me­dizinischer Sicht zutreffend ist – auch die Ferienunfähigkeit, mithin die Ver­eitlung des Erholungszwecks bescheinigen. Ebenso Unfälle. Da Arbeitgeber in der Regel den Grund für die Arbeitsunfähigkeit nicht kennen, könnten sie beispielsweise daran zweifeln, ob die Arbeitsunfähigkeit überhaupt gerechtfertigt ist.

Mehr zum Thema

Mehr Informationen, rechtliche Hintergründe und Tipps für die Arbeitspraxis finden Sie zu diesen Themen bei TK-Lex:

Ferien dienen der Erholung.

Das Unterlassen einer sofortigen Mitteilung der Ferienunfähigkeit führt aber nicht dazu, dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Nachgewähren der Ferien verliert, wenn er die Ferienunfähigkeit zu spät beweisen kann.

 

Autor: Nicolas Facincani

Krank im Urlaub - was recht­lich gilt

Urlaub und Arbeitsunfähigkeiten schließen sich gegenseitig aus.

Innerhalb Deutschlands gilt dafür das eAU-Abrufverfahren: Beschäftigte informieren ihren Arbeitgeber über die Krankschreibung, und der ruft die Daten bei der Krankenkasse digital ab.

Krankmeldung im Ausland

Das elektronische Verfahren gilt allerdings nicht für AU-Bescheinigungen aus dem Ausland. Erkrankt der Arbeitnehmer während der Ferien, hat er die Krankheit oder den Unfall dem Arbeitgeber zu melden und gegebenenfalls um Verlängerung der Ferien nachzusuchen.

Gute Frage Darf ich in die Ferien, wenn ich krankgeschrieben bin?

Krankschreibung schliesst Reisen nicht aus

Grundsätzlich sei es erlaubt, krankgeschrieben in die Ferien zu verreisen, sagt Roger Rudolph, Professor für Arbeitsrecht an der Universität Zürich, zu Travelnews.

Nicht zulässig ist es demgegenüber, die Fe­rien ohne Absprache mit der Arbeitge­berin zu verlängern. Die Arbeitnehmende kann dementsprechend die Ferientage, an welchen sie nach­weislich ferienunfähig war, zu einem späteren Zeitpunkt beziehen. Dann hat der Arbeitnehmer zur Arbeit zurückzukehren, wenn die bewilligten Ferien abgelaufen sind, bzw.

Das Schweizer Arbeitsrecht schützt die Arbeitnehmenden in diesem Fall.

Wann unterbricht eine Krankheit die Ferien?
Wenn der/die Arbeitnehmende wäh­rend der Ferien erkrankt, entsteht un­ter Umständen ein Anspruch auf Nachgewährung der Ferientage. Eine kleinere Verletzung, die weder zum Daheimbleiben zwingt noch sonstige Ferientätigkeiten wesentlich behindert, wie auch ein kürzeres Unwohlsein stehen einer Erholung nicht im Wege.

Dies geschieht oft, ohne die Ferienfähigkeit weiter abzuklären.

Der in den Ferien weilende Arbeitnehmer muss derselben Anzeigepflicht nachkommen, wie bei Krankheitsfällen während der Arbeit. Be­sonders ärgerlich ist es deshalb, wenn man in den Ferien krank wird und die wohlverdienten frei­en Tage nicht mehr geniessen kann. B. bei mehrtägiger Bettlägerigkeit, bei regel­mässigen Arztbesuchen über längere Zeit oder bei länger dauernder erhebli­cher Einschränkung der Bewegungsfä­higkeit eines Arms vorliegen.

Es ist anhand des Einzelfalles zu beurteilen, ob die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

 

Betreuung von Drittpersonen während der Ferien

Auch die unerwartete Pflege nächster Angehöriger während der Ferien kann den Erholungszweck verunmöglichen. Auch Kopfschmerzen, Schnupfen bzw. Wo immer als Ursache der Arbeitsunfähigkeit Krankheit mit Bettruhe, Behandlungen oder wiederholten Arztbesuchen gegeben ist, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung des Ferienbezuges, nämlich an dem Ferienanspruch immanenten Erholungszweck, und dem Arbeitnehmer steht das Recht auf Feriennachbezug zu.

Entscheidend ist, ob der Zustand des/der Arbeitnehmenden dem Zweck der Ferien, mithin der Erholung ent­gegensteht und der/die Arbeitnehmende damit ferienunfähig ist.
Wann dies der Fall ist, lässt sich nicht pauschal beantworten.

Der Bezug der nachgewährten Ferientage ist, wie dies auch bei normalen Ferientagen der Fall ist, vorgängig mit der Arbeit­geberin abzustimmen.



Nicola Hofstetter, Rechtsanwalt

Dieser Beitrag erschein als Ratgeber Recht in der Surseer Woche vom 24. Der Arbeitnehmende ist grundsätzlich auch während der Ferien ver­pflichtet, seinen Vorgesetzten umge­hend davon in Kenntnis zu setzen, dass eine Ferienunfähigkeit vorliegt, und ein Arztzeugnis einzureichen.

«Eine hartnäckige Grippe, die einen ans Bett fesselt, reicht – leichtes Kopfweh eher nicht», sagt Rudolph.

Das Fazit: Krankschreibung bedeutet nicht automatisch Reiseverbot – entscheidend ist der medizinische Nutzen. Es gelten hierfür die «gewöhnlichen Regelungen», gemäss welchen der Arbeitgeber die Ferien unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen und der Interessen des Arbeitgebers bestimmt.

«Mindestens informieren, besser sogar vorgängig das Okay der Arbeitgeberin einholen», rät Rudolph. «Allerdings immer unter der Voraussetzung, dass die Reisestrapazen den Genesungsprozess nicht vereiteln beziehungsweise verlangsamen.» Ein Spaziergang an der Adria kann unter Umständen besser sein für den Heilungsverlauf als der Platz auf dem Sofa in der dunklen Mietwohnung.

Trotzdem sollte niemand einfach kommentarlos verreisen.

Geht ein Arbeitnehmer, der zu 50 Prozent krankgeschrieben ist, in die Ferien, verlängert sich sein Ferienanspruch nicht auf das Doppelte. Dies ist aber nur bei anhaltender und intensiver Betreuungstätigkeit der Fall und nicht schon dann, wenn ein Kind während der Ferien an Grippe erkrankt und einige Tage bettlägerig ist (siehe hierzu die Vorschläge des Bundesrates auf lawstyle.ch).

 

Teilweise Ferienfähigkeit?

Es gibt keine teilweise Ferienfähigkeit.

Dazu ist ein erhebliches Mass an Beeinträchtigung und eine gewisse Intensität der Gesundheitsstörung notwendig. Juli 2025.

Eine Arbeitsunfähigkeit zieht jedoch nicht notwendigerweise eine Ferien­unfähigkeit nach sich. Entscheidend ist, ob der Erholungswert der Ferien durch den Verhinderungsgrund ausserordentlich stark beeinträchtigt ist.

Das Arbeitsgericht Zürich fasste die diesbezügliche Rechtslage in einem konkreten Fall wie folgt zusammen:

«Das zeitliche Zusammentreffen von Ferien und Arbeitsunfähigkeit ist im Gesetz nicht geregelt.

Ferienunfähigkeit vor.

 

Arbeitsunfähigkeit ist nicht gleich Ferienunfähigkeit

Ist durch die Krankheit oder den Unfall der Erholungszweck der Ferien vereitelt, ist ein Arbeitnehmer ferienunfähig und die entsprechenden Ferientage gelten als nicht bezogen.